AHV

Altersrenten (AHV)

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Die Höhe der AHV-Rente hängt von folgenden Faktoren ab:

  • wie viele Jahre jemand Beiträge an die Altersversicherung bezahlt hat,
  • dem durchschnittlichen Einkommen während aller Beitragsjahre,
  • zusätzlich werden sogenannte Erziehungsgutschriften für Eltern mit Kindern sowie Betreuungsgutschriften für die Betreuung naher Familienangehöriger berücksichtigt.

 

Erziehungsgutschriften erhalten Mütter und Väter mit Kindern bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Diese Gutschriften werden bei der Pensionierung automatisch berücksichtigt.

Betreuungsgutschriften erhalten Personen, die nahe Angehörige (beispielsweise Ehepartner, Eltern oder Kinder), mit denen sie im gleichen Haushalt leben und die sich nicht selbst versorgen können, betreuen. Diese Gutschriften werden nur auf Antrag und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.

Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben versicherte Personen, die mindestens ein volles Jahr AHV-Beiträge bezahlt haben oder mit einem erwerbstätigen Ehepartner in der Schweiz gelebt haben, der mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag bezahlt hat (für 2021/2022: CHF 1’006.–). Wer die Voraussetzungen erfüllt und in Pension gehen möchte, muss dies mindestens vier Monate im Voraus bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

Das Anmeldeformular kann über das Internet unter www.ahv.ch heruntergeladen oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bestellt werden.

 

Volle ordentliche Rente

Anspruch auf eine volle Altersrente haben Männer und Frauen, die vom 21. bis zum 65. Altersjahr (Männer) beziehungsweise bis zum 64. Altersjahr (Frauen) jedes Jahr regelmässig AHV-Beiträge bezahlt haben.

In diesem Fall beträgt die minimale Altersrente für eine Einzelperson CHF 1’195.– und die maximale Altersrente CHF 2’390.–.

Die maximale Altersrente von CHF 2’390.– erhalten nur Personen, die während ihres gesamten Erwerbslebens jedes Jahr regelmässig AHV-Beiträge bezahlt haben (Männer insgesamt 44 Jahre, Frauen 43 Jahre) und deren durchschnittliches Jahreseinkommen rund CHF 86’040.– oder mehr betrug. Wer mehr als diesen Betrag verdient hat, erhält grundsätzlich keine höhere Rente, ausser wenn nach Vollendung des 65. Altersjahres weitergearbeitet wird. Nur in diesem Fall kann die Rente höher ausfallen als die gesetzlich festgelegte Maximalrente.

 

Weiterarbeiten trotz Erreichen des ordentlichen Rentenalters

Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters können Erwerbstätige auf Wunsch noch bis zu fünf Jahre weiterarbeiten. Dies führt zu einer höheren AHV-Rente. Beispielsweise erhöht sich die Rente um:

  • nach einem Jahr um 5,2 %,
  • nach zwei vollen Jahren um 10,8 %,
  • nach drei Jahren um 17,1 %,
  • nach vier Jahren um 24 %,
  • nach fünf Jahren sogar um 31,5 %.

 

Eine Pensionierung ist auch ein oder zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. In diesem Fall wird die Rente lebenslang um 6,8 % pro Jahr gekürzt. Bei einem Vorbezug von zwei Jahren beträgt die Kürzung 13,6 %.

 

Die Folge unvollständiger AHV-Beitragszahlungen ist eine Kürzung der Altersrente um 2,3 % für jedes fehlende Beitragsjahr. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine volle Altersrente, sondern auf eine Rente entsprechend der Anzahl der geleisteten Beitragsjahre. Dies kann in folgenden Fällen eintreten:

  • bei Ausländerinnen und Ausländern, die erst in späteren Lebensjahren in die Schweiz kommen und häufig nicht wissen, dass sie eine tiefere Rente erhalten, wenn sie nach dem 20. Altersjahr keine AHV-Beiträge bezahlen,
  • bei Studierenden nach Vollendung des 20. Altersjahres, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und den jährlichen Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 503.– (Stand 2022) nicht bezahlt haben,
  • wenn der Arbeitgeber die AHV-Beiträge zwar vom Lohn abgezogen, diese aber nicht an die Ausgleichskasse überwiesen hat und der Arbeitnehmer dies nicht rechtzeitig bemerkt hat. Kann der Arbeitnehmer anhand seiner Lohnabrechnungen nachweisen, dass ihm die Beiträge abgezogen wurden, gelten diese Beiträge für den betreffenden Zeitraum trotzdem als bezahlt. Deshalb empfiehlt es sich, regelmässig bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) anzufordern. Darin sind sämtliche jährlichen AHV-Beiträge aufgeführt, die von den aktuellen und früheren Arbeitgebern einbezahlt wurden. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, können fehlende Beiträge nachbezahlt werden, jedoch nur für die letzten fünf Jahre.

 

Altersrenten für Ehepaare

Erfüllt nur ein Ehepartner die Voraussetzungen für eine Altersrente, wird seine Rente auf der Grundlage seiner eigenen AHV-Beiträge beziehungsweise seines individuellen Kontos berechnet.

Erfüllen beide Ehepartner die Voraussetzungen für eine Altersrente, gilt eine Plafonierung der Renten. Das bedeutet, dass sie zusammen höchstens CHF 3’585.– pro Monat erhalten können, auch wenn beide während ihres gesamten Erwerbslebens gearbeitet, regelmässig AHV-Beiträge bezahlt und jährlich CHF 86’040.– oder mehr verdient haben.

Eine Plafonierung der Altersrenten erfolgt nicht, wenn die Ehepartner aufgrund eines Gerichtsurteils getrennt leben oder wenn ein Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente hat und der andere eine halbe oder eine Viertels-Invalidenrente bezieht.

 

Kinderrenten

Kinderrenten erhalten alle Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und Kinder unter 18 Jahren haben beziehungsweise solange sich die Kinder in Ausbildung befinden, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

 

Witwerrente

Witwen haben Anspruch auf eine lebenslange Rente, wenn sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten ein oder mehrere Kinder haben. Haben sie keine Kinder, erhalten sie eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre mit dem verstorbenen Ehegatten verheiratet waren. Witwer haben nur dann Anspruch auf eine AHV-Rente, wenn noch Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.

Die Höhe dieser Renten beträgt 80 % der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Ehepartners. Waren im Zeitpunkt des Todes beide Ehepartner bereits pensioniert, wird die bisherige Rente des überlebenden Ehepartners lediglich um 20 % erhöht und darf die maximale AHV-Einzelrente von CHF 2’390.– (Stand 2022) nicht übersteigen.

Auch geschiedene Witwen können Anspruch auf eine Rente haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Ehe mit dem verstorbenen Ehepartner dauerte mindestens zehn Jahre und aus der Ehe stammen ein oder mehrere Kinder oder
  • die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre und die Scheidung erfolgte nach Vollendung ihres 45. Altersjahres.

 

Kinder haben nach dem Tod des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von 40 % der Rente des verstorbenen Elternteils bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder, sofern sie sich in Ausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

 

September 2022

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