AHV

Zahlung der Beiträge an die Alters- und Invalidenversicherung (AHV/IV/EO)

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend AHV) ist die staatliche Sozialversicherung der Schweiz. Sie hat die Aufgabe, den versicherten Personen und ihren Familien das Einkommen, das im Alter oder infolge des Todes der versicherten Person vermindert wird oder vollständig wegfällt, zumindest teilweise zu ersetzen.

Diese Versicherung ist für alle Personen obligatorisch, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, sowie für Schweizer Staatsangehörige, die von einem Schweizer Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit ins Ausland entsandt werden.

 

Beginn der Beitragspflicht für die AHV

Erwerbstätige Personen beginnen mit der Zahlung der AHV-Beiträge am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Personen beginnen mit der Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.

Bei Ehepaaren, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, bezahlt jeder seine eigenen AHV-Beiträge, welche automatisch vom Lohn abgezogen werden.

Ist nur ein Ehepartner erwerbstätig, ist der andere Ehepartner automatisch über ihn versichert, sofern der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag an AHV/IV/EO bezahlt. Dieser beträgt CHF 1’006.– (Stand 2022).

Studierende ohne Erwerbstätigkeit sowie Personen, die Sozialhilfe beziehen, müssen den jährlichen Mindestbeitrag bezahlen, der für das Jahr 2022 CHF 503.– beträgt.

 

AHV/IV/EO-Beiträge der Erwerbstätigen

Die Beiträge an die Altersversicherung (AHV) werden zusammen mit den Beiträgen an die Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) erhoben.

Für AHV/IV/EO werden monatlich insgesamt 10,6 % Beiträge bezahlt, und zwar:

  • AHV: 8,7 %
  • IV: 1,4 %
  • EO: 0,5 %

 

Die Hälfte dieser Beiträge, also 5,3 %, wird vom Arbeitgeber direkt vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Die andere Hälfte von 5,3 % trägt der Arbeitgeber selbst.

Selbstständigerwerbende bezahlen für AHV/IV/EO 10 % ihres Reineinkommens, sofern dieses mehr als CHF 57’400.– beträgt. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, werden entsprechend tiefere Beiträge erhoben, wobei der Mindestbeitragssatz 5,371 % beträgt.

Arbeitslose bezahlen ihre Beiträge individuell, je nach Vermögen oder aufgrund der Höhe der bezogenen Rente (beispielsweise bei Personen, die eine 50-prozentige Invalidenrente beziehen).

Personen, die in ein EU-/EFTA-Land (beispielsweise Kroatien) zurückkehren und die Voraussetzungen für eine Altersrente noch nicht erfüllen, können nach ihrer Abmeldung aus der Schweiz keine AHV-/IV-/EO-Beiträge mehr bezahlen. Dies führt später zu einer entsprechend tieferen Altersrente.

Personen, die in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA zurückkehren, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (beispielsweise Bosnien und Herzegowina), können auf Antrag weiterhin AHV-Beiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird aufgrund ihres Einkommens und Vermögens berechnet.

 

November 2022

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