In der Regel bezahlen die Pensionskassen die Altersrente an Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und an Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres.
Eine frühere Auszahlung der Altersrente ist möglich, sofern dies im Reglement der jeweiligen Pensionskasse vorgesehen ist, frühestens jedoch ab dem 58. Altersjahr.
Bei einer kleinen Anzahl von Pensionskassen besteht sogar die Möglichkeit, bereits mit 55 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen. In diesen Fällen fällt die Altersrente entsprechend tiefer aus.
Die Pensionskassen bezahlen ebenfalls Kinderrenten, wenn der Rentner Kinder unter 18 Jahren hat oder wenn sich diese in Ausbildung befinden. In diesem Fall werden die Kinderrenten bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet.
Höhe der Altersrente der Pensionskasse
Wie hoch die Altersrente der Pensionskasse ausfällt, hängt ab von
- dem gesamten angesparten Alterskapital beim Eintritt in die Pensionierung und
- dem Umwandlungssatz, der derzeit 6,8 % beträgt.
Beispielsweise: Herr P. vollendet im September das 65. Altersjahr und tritt im November in die ordentliche Pensionierung ein. Hat er Ende September ein Alterskapital von Fr. 200’000.–, beträgt seine jährliche Altersrente Fr. 13’600.–, beziehungsweise Fr. 1’133.30 pro Monat.
Auszahlung in bar
Seit dem Jahr 2005 ist eine Auszahlung von mindestens einem Viertel des gesamten Alterskapitals in bar möglich. Der restliche Betrag wird als Rente ausbezahlt.
Auch hier können die Pensionskassen in ihrem Reglement festlegen, wie viel Kapital in bar und wie viel in Form einer Rente bezogen werden kann.
Wer das gesamte Guthaben in bar beziehen möchte, muss dies seiner Pensionskasse rechtzeitig und schriftlich mitteilen.
Es empfiehlt sich, sich bereits einige Jahre vor der Pensionierung bei der eigenen Pensionskasse darüber zu informieren, welcher Betrag in bar bezogen werden kann und welche Schritte wann erforderlich sind. Eine einmal getroffene Entscheidung für eine Rente oder eine Barauszahlung kann später nicht mehr geändert werden.
Vorzeitige Auszahlung des Alterskapitals in bar
Eine Auszahlung des Alterskapitals der Pensionskasse vor Vollendung des 64. beziehungsweise 65. Altersjahres ist nur möglich, wenn:
- jemand die Schweiz endgültig verlässt,
- jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte (Gründung eines eigenen Unternehmens) und
- der gesamte einbezahlte Betrag nicht höher ist als ein Jahresbeitrag.
Verheiratete Personen, die die Schweiz endgültig verlassen und ihr Alterskapital der Pensionskasse beziehen möchten, benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners. Ausserdem empfiehlt es sich, sich rechtzeitig bei der eigenen Pensionskasse darüber zu informieren, was zu tun ist und welche Fristen einzuhalten sind.
Arbeitslosen wird keine Barauszahlung ausgerichtet.
Wohneigentum
Seit 1995 ist es möglich, Geld aus der Pensionskasse für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zum Eigenbedarf zu beziehen.
In diesem Fall fällt sowohl die Invalidenrente der Pensionskasse als auch die ordentliche Altersrente (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre) tiefer aus. Der Mindestbetrag, der bezogen werden kann, beträgt Fr. 20’000.–. Das Guthaben der Pensionskasse kann auch als Sicherheit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses verpfändet werden. Nach Vollendung des 50. Altersjahres gelten Einschränkungen für den Bezug von Geldern.
Invalidenrenten der Pensionskassen
Die Pensionskassen bezahlen bei Invalidität des Arbeitnehmers Invalidenrenten. Ausserdem werden Kinderrenten an Personen ausgerichtet, die Kinder unter 18 Jahren haben oder ältere Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht erst nach einer Wartefrist von einem Jahr, manchmal auch von zwei Jahren, wenn dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist.
Ob jemand eine Invalidenrente erhält, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Anspruch haben Personen mit einer Invalidität von mindestens 40 %, die bereits eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. Ausserdem muss die Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bei der Pensionskasse versichert gewesen sein.
Da es bei der Abstufung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung zu grossen Änderungen gekommen ist, ist es möglich, dass es in absehbarer Zeit auch bei den Invalidenrenten der Pensionskassen Änderungen geben wird.
Eine Invalidenrente der Pensionskasse kann auch bei einer Invalidität von weniger als 40 % ausgerichtet werden, allerdings nur, wenn dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist.
Im Todesfall eines Arbeitnehmers haben Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse:
Ehepartner
- wenn Kinder vorhanden sind, für die gesorgt werden muss oder
- wenn der überlebende Ehepartner älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Erfüllt der Ehepartner diese Voraussetzungen nicht, kann er eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von drei Jahresrenten erhalten.
Kinder
- bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
September 2022