Anerkannte Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Damit die zuständige kantonale Stelle feststellen kann, ob jemand Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente hat, müssen neben den jährlichen Ausgaben auch die jährlichen Einkommen ermittelt werden.

 

Dazu gehören:

  • sämtliche Alters- und Invalidenrenten (AHV/IV),
  • Renten der Unfallversicherung,
  • Renten der Pensionskasse,
  • sämtliche Renten aus dem Ausland,
  • Taggelder der Invalidenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung.

 

Verstirbt ein Ehepartner, der Ergänzungsleistungen bezogen hat, hat der überlebende Ehepartner in der Regel ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese werden jedoch entsprechend seinen persönlichen Einkommensverhältnissen neu berechnet.

 

Ist der überlebende Ehepartner jünger als 60 Jahre und hat selbst noch keinen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass er nachweisen kann, eine Arbeitsstelle zu suchen, sofern er nicht bereits erwerbstätig ist.

 

Als Einkommen werden ebenfalls angerechnet:

  • Einkommen von Familienangehörigen, die im gleichen Haushalt leben,
  • Zinserträge auf Bankguthaben,
  • Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien,
  • Unterhaltszahlungen (Alimente) für Kinder.

 

Wer vor der Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Stelle Immobilien oder Bankguthaben verschenkt, dem werden diese Vermögenswerte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen trotzdem angerechnet, als wären sie noch vorhanden. Dadurch sollen Missbräuche verhindert werden.

Wer Immobilien besitzt und Ergänzungsleistungen beantragt, muss der Anmeldung auch eine Schätzung des Wertes der Immobilien in der Schweiz und im Ausland beilegen. Es wird empfohlen, diese Immobilien vorgängig auch bei der Steuerverwaltung zu deklarieren.

Alleinstehende dürfen ein Vermögen von CHF 30’000.– und Ehepaare ein Vermögen von CHF 50’000.– besitzen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen hat.

 

November 2022

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