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Wechsel des Arbeitgebers

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Beim Wechsel des Arbeitgebers wird alles, was der Arbeitnehmer und der bisherige Arbeitgeber in die Pensionskasse einbezahlt haben, zuzüglich Zinsen (2,5 %), auf das Konto der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Falls jemand seine Stelle verliert und nicht sofort einen neuen Arbeitgeber findet, bleibt er noch 30 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der letzten Pensionskasse versichert. Das bis dahin angesparte Kapital muss auf ein eigens dafür eröffnetes Bankkonto (Freizügigkeitskonto) oder auf eine Versicherungspolice (Freizügigkeitspolice) bei einer Versicherungsgesellschaft übertragen werden. Über dieses Guthaben kann nicht verfügt werden und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, es beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu übertragen.

Falls jemand arbeitslos wird und Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist er vom ersten bis zum letzten Tag des Taggeldbezugs bei der Auffangeinrichtung versichert, jedoch nur für die Risiken Tod und Invalidität. Das Alterssparen wird bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit eingestellt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiter zu versichern und weiterhin Beiträge für das Alterssparen einzuzahlen. In diesem Fall muss der Versicherte sowohl die Arbeitnehmerbeiträge als auch die Beiträge bezahlen, die sonst vom Arbeitgeber übernommen würden.

Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 58. Altersjahres von ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben die Möglichkeit, weiterhin bei der Pensionskasse dieses Arbeitgebers versichert zu bleiben. Sie müssen jedoch sowohl ihre eigenen Beiträge als auch diejenigen, die der Arbeitgeber hätte bezahlen müssen, selbst übernehmen.


Auswirkungen eines Stellenwechsels auf die Rente der Pensionskasse

Ein höherer Lohn ist häufig der entscheidende Grund für einen Stellenwechsel. Handelt es sich jedoch nur um eine geringfügige Lohnerhöhung, sollte gut überlegt werden, welche Auswirkungen ein Stellenwechsel insgesamt hat.

Mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt automatisch auch die Pensionskasse. Deshalb sollte nicht nur die Lohnerhöhung berücksichtigt werden, sondern auch die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr einen Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse, aus dem alle wichtigen Angaben ersichtlich sind.

Damit die Leistungen der bisherigen und der neuen Pensionskasse verglichen werden können, sollte bei der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eine Berechnung verlangt werden. Dafür werden folgende Angaben benötigt: Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Geschlecht, Lohnhöhe, Beschäftigungsgrad, angespartes Guthaben bei der bisherigen Pensionskasse sowie das geplante Eintrittsdatum beim neuen Arbeitgeber.

Die Erstellung einer solchen Berechnung ist problemlos möglich, da die Daten automatisch verarbeitet werden. Sie dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten und ist normalerweise kostenlos. Bei Pensionskassen grosser Unternehmen wie ABB, SBB, Sulzer oder dem Bund können Sie nach Angabe der erforderlichen Daten die Berechnung oft auch selbst durchführen. Ergibt der Vergleich zwischen dem Vorsorgeausweis der bisherigen Pensionskasse und der Berechnung der neuen Pensionskasse, dass die Bedingungen beim neuen Arbeitgeber trotz eines etwas höheren Lohnes schlechter wären, sollte die Entscheidung sorgfältig überdacht werden.

Ich werde dies anhand des Beispiels eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit einem Monatslohn von CHF 6’000.– und einem angesparten Kapital von CHF 200’000.– bei der Pensionskasse erläutern, der die Arbeitsstelle wechseln möchte. Beim neuen Arbeitgeber wäre er lediglich im obligatorischen Umfang versichert, während er beim bisherigen Arbeitgeber über das gesetzliche Minimum hinaus (überobligatorisch) versichert war.


Am Beispiel erklärt:

Neuer Arbeitgeber Alter Arbeitgeber
Höhe der Beiträge Arbeitgeber 50 %

Arbeitnehmer 50 %

Arbeitgeber 67 %

Arbeitnehmer 33 %

Versicherter Jahreslohn CHF 66’030.00 CHF 54’060.00
Monatlicher Beitrag des Arbeitnehmers CHF 423.50 CHF 348.85
Altersrente CHF 2’616.00 CHF 3’237.00
Invalidenrente CHF 2’011.00 CHF 3’302.00
Rente des Ehepartners im Todesfall des Versicherten CHF 1’207.00 CHF 1’982.00

In diesem Beispiel müsste der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber einen deutlich höheren Lohn erhalten, damit sich ein Stellenwechsel überhaupt lohnen würde.


Vor der endgültigen Entscheidung für einen Stellenwechsel sollte man sich über folgende Punkte informieren:

  • Über die Höhe der monatlichen Beiträge, die vom Lohn für die Pensionskasse abgezogen werden, sowie über das Verhältnis der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Über die Höhe der Alters- und Invalidenrente.
  • Über die Höhe der Rente, die Kinder und Ehepartner im Falle des vorzeitigen Todes des Versicherten erhalten würden.


Ausserdem sollten bei der Pensionskasse des zukünftigen Arbeitgebers folgende wichtige Angaben überprüft werden:

  • Die Höhe des aktuellen Zinssatzes auf das angesparte Kapital sowie dessen Höhe in den letzten 10 Jahren.
  • Der Umwandlungssatz, der mindestens 6,8 % betragen sollte. Je höher dieser ist, desto besser ist dies für den Arbeitnehmer, da die Höhe der Rente davon abhängt.

 

Ausserdem sollte nicht vergessen werden, dass viele Pensionskassen bei neuen Arbeitnehmern eine Gesundheitsprüfung verlangen. Ebenso ist es nicht ungewöhnlich, dass Pensionskassen bei Personen mit gesundheitlichen Problemen einen sogenannten Vorbehalt für die überobligatorischen Leistungen anbringen. Deshalb sollten Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Stellenwechsel und damit auch einen Wechsel der Pensionskasse gut überlegen, insbesondere wenn bei der bisherigen Pensionskasse kein solcher Vorbehalt besteht.

 

September 2022

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