IV

Neues System der Invalidenrenten ab dem 1.1.2022

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Mit der Reform wurde auch ein neues System der Invalidenrenten eingeführt. Bis zum 31.12.2021 galt die gesetzliche Regelung, wonach Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Rente hatten. Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % hatten Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 59 % auf eine halbe Rente. Alle Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 69 % hatten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, während Personen mit einem Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr Anspruch auf eine ganze Rente hatten.

Ab dem 1. Januar 2022 gelten folgende Bestimmungen:

 

Invaliditätsgrad zwischen 39 % und 50 %

Invaliditätsgrad Anteil der ganzen Rente Invaliditätsgrad Anteil der ganzen Rente
39 % 0,0 % 45 % 37,5 %
40 % 25 % 46 % 40 %
41 % 27,5 % 47 % 42,5 %
42 % 30 % 48 % 45 %
43 % 32,5 % 49 % 47,5 %
44 % 35 % 50 % 50 %

 

Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 51 % und 69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem Anteil der ganzen Rente. Konkret bedeutet dies: Eine Person mit einem Invaliditätsgrad von 54 % erhält 54 % einer ganzen Rente. Alle Personen mit einem Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr erhalten eine ganze Rente.

Diese Regelungen gelten ausschliesslich für Personen, deren Invaliditätsgrad nach dem 1.1.2022 festgestellt wurde. Nachfolgend ein Beispiel zur Berechnung einer IV-Rente.

Herr Pero N. erhielt beispielsweise einen Entscheid der Invalidenversicherung, mit dem ihm ein Invaliditätsgrad von 44 % zugesprochen wurde. Sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird, erhält er von der Ausgleichskasse auch die Verfügung über die Höhe seiner Rente. Zunächst wird berechnet, wie hoch seine ganze Rente wäre. Deren Höhe hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen, vom Invaliditätsgrad sowie davon ab, ob Kinder vorhanden sind, die sich noch in Ausbildung befinden. Würde seine ganze Rente beispielsweise CHF 2’000.00 betragen, so würde seine IV-Rente gemäss den neuen Bestimmungen und der obigen Tabelle 35 % von CHF 2’000.00, also CHF 700.00, betragen. Bei einem Invaliditätsgrad von 65 % würde Herr Pero N. CHF 1’300.00 (65 % von CHF 2’000.00) erhalten.

Mit Vollendung des 65. Altersjahres hat er Anspruch auf eine volle AHV-Rente in Höhe von CHF 2’000.00.

Eine ganze IV-Rente erhalten grundsätzlich nur Versicherte, die vom 21. Altersjahr bis zum Erlass der IV-Rentenverfügung regelmässig AHV-/IV-Beiträge bezahlt haben. Alleinstehende sowie verheiratete Personen, deren Ehepartner ebenfalls eine IV-Rente beziehen, müssen auch nach dem Bezug der IV-Rente bis zum 64./65. Altersjahr weiterhin AHV-/IV-Beiträge entrichten. Verheiratete IV-Rentner, deren Ehepartner mindestens zu 50 % erwerbstätig sind, müssen diese Beiträge nicht bezahlen, da sie bereits über den erwerbstätigen Ehepartner versichert sind.

 

Die niedrigste ganze IV-Rente beträgt CHF 1’195.00 und die höchste CHF 2’390.00.

Für Versicherte, deren Invalidität bis Ende 2021 eingetreten ist, gelten folgende Bestimmungen:

  • Für IV-Rentner, die am 1.1.2022 bereits 55 Jahre alt oder älter waren, gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass ihre Renten unverändert bleiben und alle zukünftigen Revisionen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
  • Auch für IV-Rentner zwischen 30 und 54 Jahren bleibt der Rentenanspruch unverändert, solange sich ihr Invaliditätsgrad nicht wesentlich verändert, beispielsweise um mindestens 5 %.
  • Für IV-Rentner, die am 1.1.2022 jünger als 30 Jahre waren, wird die Rente spätestens bis 2032 an das neue System angepasst, sofern nicht bereits früher im Rahmen einer ordentlichen Revision aufgrund einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine Anpassung erfolgt.

 

Aus dem Vorstehenden wird ersichtlich, dass in den kommenden rund zehn Jahren das alte und das neue Rentensystem gleichzeitig angewendet werden.

 

Neuerungen im IV-Verfahren

Medizinische Begutachtung (Gutachten)

Um festzustellen, ob eine Person mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in ihrem Beruf oder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten kann, ist eine fachärztliche medizinische Begutachtung erforderlich. Vor der eigentlichen Untersuchung muss jedoch zunächst festgestellt werden, welche Begutachtungen notwendig sind – wie viele und in welchen Fachgebieten. Man unterscheidet dabei zwischen mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten.

Zudem wurden neue Vorschriften eingeführt, welche genau festlegen, wer offizielle medizinische Gutachten erstellen darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Die Gutachter müssen über die entsprechenden Zulassungen verfügen.

Um das Verfahren transparenter und für die Betroffenen nachvollziehbarer zu gestalten, werden digitale Listen mit von Fachkommissionen empfohlenen Gutachtern eingeführt. Die IV-Stellen entscheiden künftig nicht mehr selbst, welcher medizinische Sachverständige ein Gutachten erstellt. Die Auswahl erfolgt zufällig über eine digitale Plattform.

 

Tonaufzeichnung der Gespräche

Alle Gespräche zwischen den Versicherten und den Gutachtern werden künftig aufgezeichnet.

Versicherte können die Tonaufzeichnung spätestens zehn Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich ablehnen. Sie können ausserdem innerhalb derselben Frist von zehn Tagen verlangen, dass bereits erstellte Tonaufnahmen, mit denen sie nicht einverstanden sind, gelöscht werden.

Die Tonaufzeichnungen werden ausschliesslich im IV-Verfahren verwendet und sollen die Beurteilung des endgültigen Invaliditätsgrades unterstützen. Sie werden zusammen mit den übrigen persönlichen Unterlagen der versicherten Person aufbewahrt.

 

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Personen mit einer Invalidenrente, die selbstständig in einem eigenen Haushalt leben, im Alltag jedoch auf die regelmässige Unterstützung anderer Personen angewiesen sind.

Seit dem 1.1.2022 beträgt der Stundenansatz für Assistenzpersonen CHF 33.50. Ist für die Unterstützung eine besondere Qualifikation erforderlich, beträgt der Stundenansatz CHF 50.20. Für Unterstützung während der Nacht gilt ein pauschaler Stundenansatz von CHF 160.50.

 

November 2022

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