Die kantonalen Stellen unterscheiden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen danach, ob die betroffene Person in einem privaten Haushalt, in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einem Spital lebt.
Bei Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, werden als anerkannte Ausgaben die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für den Grundbedarf berücksichtigt.
Wohnkosten
Die Höhe der anerkannten Wohnkosten richtet sich nach der Wohnregion und nach der Anzahl der Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Es werden drei Regionen unterschieden:
- Region I: Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
- Region II: übrige Städte sowie Gemeinden der Kategorien „städtisch“ und „intermediär“.
- Region III: übrige kleinere, „ländliche“ Gemeinden.
Anerkannte Mietkosten nach Regionen (jährliche Höchstbeträge ab 2021)
| Anzahl Personen im Haushalt | Region I | Region II | Region III |
|---|---|---|---|
| Einzelperson | CHF 16’440.– | CHF 15’900.– | CHF 14’520.– |
| 2 Personen | CHF 19’440.– | CHF 18’900.– | CHF 17’520.– |
| 3 Personen | CHF 21’600.– | CHF 20’700.– | CHF 19’320.– |
| 4 oder mehr Personen | CHF 23’520.– | CHF 22’500.– | CHF 20’880.– |
| Personen in einer Wohngemeinschaft | CHF 9’720.– | CHF 9’450.– | CHF 8’760.– |
| Zuschlag für Rollstuhlfahrende | CHF 6’000.– | CHF 6’000.– | CHF 6’000.– |
Auch Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder ihrem eigenen Haus leben, können Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Deshalb empfiehlt es sich, vor einem Verkauf der Immobilie zunächst abzuklären, ob dieser überhaupt notwendig ist. Bei selbstgenutztem Wohneigentum wird anstelle der tatsächlichen Miete der sogenannte Eigenmietwert sowie eine pauschale Unterhaltspauschale berücksichtigt.
Anerkannte Kosten für den Grundbedarf im eigenen Haushalt
| Personenkreis | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Einzelperson | CHF 19’600.– |
| Ehepaar | CHF 29’415.– |
Kinder
| Kind | 0–10 Jahre | 11–25 Jahre |
|---|---|---|
| 1. Kind | CHF 7’200.– | CHF 10’260.– |
| 2. Kind | CHF 6’000.– | CHF 10’260.– |
| 3. Kind | CHF 5’000.– | CHF 6’840.– |
| 4. Kind | CHF 4’165.– | CHF 6’840.– |
| Jedes weitere Kind | CHF 3’470.– | CHF 3’420.– |
Für Kinder bis zum vollendeten 11. Altersjahr können zusätzlich die Kosten für die Kinderbetreuung anerkannt werden.
Kosten der Krankenversicherung
Neben den Wohnkosten und dem Grundbedarf anerkennen die Kantone auch die Kosten der Krankenversicherung:
- Die monatlichen Krankenkassenprämien werden bis zu einem kantonal festgelegten Pauschalbetrag übernommen. Dieser Betrag wird vom Kanton direkt an die Krankenkasse überwiesen. Bezahlt eine Person eine höhere Prämie als den anerkannten Höchstbetrag, muss sie die Differenz selbst tragen.
- Ebenfalls anerkannt werden zusätzliche Gesundheitskosten, wie beispielsweise Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen (vor der Behandlung sollte immer ein Kostenvoranschlag eingeholt und zur Genehmigung eingereicht werden; bezahlt werden grundsätzlich nur notwendige Behandlungen), Kosten für besondere Diäten, Transportkosten zum nächstgelegenen Arzt oder Spital, notwendige Hilfsmittel (orthopädische Hilfsmittel, Hörgeräte) sowie Aufenthalte im Spital oder Pflegeheim von höchstens drei Monaten.
- Zusätzlich übernehmen die Kantone Gesundheitskosten bis zu CHF 1’000.– pro Jahr. Dazu gehören die jährliche Franchise sowie der Selbstbehalt für Arztkosten und Medikamente. Diese Kosten werden jedoch nur erstattet, wenn sie spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Rechnungsdatum beim Kanton eingereicht werden.
Höchstbeträge, welche der Kanton pro Jahr übernimmt
- Einzelpersonen oder Personen, deren Ehepartner in einem Alters- oder Pflegeheim lebt: CHF 25’000.–
- Ehepaare im gemeinsamen Haushalt: CHF 50’000.–
- Kinder, deren beide Eltern verstorben sind: CHF 10’000.–
- Einzelpersonen, die in einem Alters- oder Pflegeheim leben: CHF 6’000.–
Rentner können die Anerkennung solcher Kosten auch dann beantragen, wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, sofern diese Kosten höher sind als der bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben berechnete Einnahmenüberschuss.
Beispiel: Eine Person beantragt Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung ergibt sich aufgrund der anerkannten Einnahmen und Ausgaben ein Einnahmenüberschuss von CHF 1’000.–. Deshalb besteht kein Anspruch auf finanzielle Ergänzungsleistungen des Kantons. Dieselbe Person musste jedoch dringend eine Zahnbehandlung durchführen lassen, deren Kosten CHF 4’200.– betragen. Da der Einnahmenüberschuss CHF 1’000.– beträgt, könnte sie beim Kanton die Übernahme von CHF 3’200.– für die Zahnbehandlung beantragen.
November 2022