Sozialhilfe in der Schweiz

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Unter Sozialhilfe versteht man sämtliche staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und ihren grundlegenden Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Die Organisation der Sozialhilfe ist in der Schweiz nicht auf Bundesebene einheitlich geregelt, sondern liegt in der Zuständigkeit der Kantone, welche diese Aufgabe häufig an die Gemeinden übertragen. Deshalb bestehen teilweise erhebliche Unterschiede von Kanton zu Kanton und sogar von Gemeinde zu Gemeinde.

Dies ist einer der Gründe, weshalb die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien erarbeitet hat, die der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen in den Kantonen und Gemeinden dienen. Die Kantone und Gemeinden können diese Richtlinien übernehmen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Sozialhilfe in der Schweiz können volljährige Personen beantragen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz haben und im Zeitpunkt der Anmeldung bei der zuständigen Sozialhilfebehörde nicht in der Lage sind, die notwendigen Mittel zur Deckung ihres grundlegenden Lebensbedarfs selbst aufzubringen.

Für minderjährige Personen gelten besondere Bestimmungen. Die finanziellen Mittel für die Sozialhilfe werden von den Steuerzahlern bereitgestellt.

 

Grundsätze

Unter Sozialhilfe versteht man in erster Linie finanzielle Unterstützung, welche der Kanton oder die Gemeinde einer bedürftigen Person zur Deckung des Grundbedarfs, der Wohnkosten und der Kosten der Krankenversicherung gewährt.

Zum Grundbedarf gehören Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Schuhe, Haushalts- und Hygieneartikel sowie Kosten für Strom, Telefon, Verkehr, Hausratversicherung, Schulmaterial der Kinder usw. Die SKOS-Richtlinien sehen für den Grundbedarf folgende monatliche Pauschalbeträge vor:

  • Alleinstehende bis 25 Jahre: CHF 789.–
  • Alleinstehende über 25 Jahre: CHF 986.–
  • Ehepaar ohne Kinder: CHF 1’509.–
  • Ehepaar mit einem Kind: CHF 1’834.–
  • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 2’110.–
  • Ehepaar mit drei Kindern: CHF 2’386.–
  • Familien mit mehr als drei Kindern erhalten für jedes weitere Kind zusätzlich CHF 200.–.

 

Die Wohnkosten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Kantons bzw. der Gemeinde berechnet und richten sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Sozialhilfebehörde den Bezug einer kleineren und günstigeren Wohnung verlangen kann, wenn die Mietkosten die für die Haushaltsgrösse zulässige Obergrenze überschreiten. Sozialhilfebeziehende, die dieser Aufforderung nachkommen, erhalten in der Regel auch eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Umzugskosten.

 

Bei der Krankenversicherung werden grundsätzlich nur die Kosten der obligatorischen Grundversicherung anerkannt. Zusatzversicherungen werden in der Regel nicht übernommen, ausser in besonderen Ausnahmefällen. Grundsätzlich sind Personen, die Sozialhilfe beziehen, von der Zahlung der Krankenkassenprämien befreit (Krankenkassen-Prämienverbilligung). Die Sozialhilfebehörden übernehmen zudem die Kosten für dringende Zahnbehandlungen sowie andere notwendige medizinische Behandlungen, sofern die zuständige Stelle vorgängig über die Notwendigkeit der Behandlung und die voraussichtlichen Kosten informiert wurde. Wird dieses Vorgehen nicht eingehalten, kann die Sozialhilfebehörde die Übernahme der entstandenen Kosten ablehnen.

 

Neben diesen Grundbedürfnissen (Grundbedarf 1) bewilligen die Sozialhilfebehörden in der Regel auch sogenannte besondere Zulagen für Einzelpersonen oder Familien, abhängig von ihrer jeweiligen Situation. So können beispielsweise Familien mit kleinen Kindern zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung erhalten, während die Eltern arbeiten oder eine Arbeitsstelle suchen.

Eltern sind verpflichtet, eine Arbeitsstelle zu suchen, sobald das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

Ebenfalls möglich ist die monatliche Auszahlung sogenannter Integrationszulagen an nicht erwerbstätige Personen in Höhe von CHF 100.– bis CHF 300.– pro Person und maximal CHF 850.– pro Familie.

Die Kosten für den Unterhalt und die Versicherung eines Autos werden grundsätzlich nicht übernommen, ausser in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Fahrzeug für die Stellensuche oder den Arbeitsweg zwingend erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden können ausserdem zusätzliche finanzielle Leistungen bewilligen, wenn diese der sozialen oder beruflichen Integration von Sozialhilfebeziehenden dienen. Obwohl unter Sozialhilfe hauptsächlich finanzielle Unterstützung verstanden wird, ist hervorzuheben, dass die Sozialdienste auch weitere Hilfeleistungen anbieten, beispielsweise Beratung, Motivation und Unterstützung bei der Stellensuche. Wichtig ist ausserdem, dass Sozialhilfebehörden keine persönlichen Schulden ihrer Klienten übernehmen oder bezahlen, wie beispielsweise Kredite oder offene Steuerforderungen.

Familien oder Einzelpersonen mit finanziellen Schwierigkeiten wird empfohlen, sich bereits vor dem vollständigen Aufbrauchen ihrer finanziellen Reserven an den Sozialdienst ihrer Wohngemeinde zu wenden. Andernfalls kann es vorkommen, dass trotz bewilligter Sozialhilfe unvorhergesehene Ausgaben entstehen, welche die gewährte Unterstützung übersteigen. Sozialhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bezogen werden, wenn ein gewisses Vermögen vorhanden ist (sogenannter Vermögensfreibetrag). Die empfohlenen Freibeträge betragen CHF 4’000.– für Einzelpersonen, CHF 8’000.– für Ehepaare und maximal CHF 10’000.– für Familien mit Kindern. Die Gemeinden können jedoch auch tiefere Freibeträge festlegen, beispielsweise CHF 1’500.– für Einzelpersonen.

 

Anmeldung

Wer Schwierigkeiten hat, seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu finanzieren, sollte sich mithilfe des entsprechenden Formulars beim zuständigen Sozialdienst der Wohngemeinde anmelden.

Bereits beim ersten Gespräch werden die persönlichen und familiären Verhältnisse abgeklärt. Es ist sehr wichtig, die verlangten Unterlagen rechtzeitig einzureichen und alle von der zuständigen Behörde verlangten Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

Bei verspäteter Mitwirkung oder ungerechtfertigter Nachlässigkeit können die Sozialhilfebehörden die Leistungen für den Grundbedarf um bis zu 30 % für eine Dauer von bis zu einem Jahr kürzen.

In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn eine zumutbare Arbeitsstelle ohne berechtigten Grund abgelehnt wird, können die finanziellen Unterstützungsleistungen vollständig eingestellt werden.

Die Sozialhilfebehörden sind verpflichtet, ihre Entscheide schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheide kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Beschwerde erhoben werden, insbesondere wenn es um die Höhe der monatlichen Sozialhilfe oder deren Kürzung geht.

Besitzt eine Person, die Sozialhilfe beantragt, eine Eigentumswohnung oder ein Haus, verlangen die zuständigen Behörden in der Regel deren Verkauf. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird ausserdem abgeklärt, ob nahe Angehörige gesetzlich verpflichtet sind, finanzielle Unterstützung zu leisten. Gemeint sind insbesondere vermögende Eltern, die ihre bedürftigen Kinder unterstützen müssen, beziehungsweise umgekehrt. Diese Unterstützungspflicht gilt jedoch nicht für Geschwister oder weiter entfernte Verwandte.

Bezogene Sozialhilfe muss grundsätzlich zurückbezahlt werden, sobald die unterstützte Person wieder in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, das heisst, wenn sie während einer gewissen Zeit deutlich mehr verdient, als zur Deckung ihres Grundbedarfs erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorschriften über Art und Umfang der Rückzahlung unterscheiden sich je nach Kanton beziehungsweise Gemeinde.

 

November 2022

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