Die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer (BVG) wurde in der Schweiz im Jahr 1985 eingeführt. Das Gesetz gibt lediglich die Mindestvorgaben vor, an welche sich die Pensionskassen halten müssen. Alles Weitere können sie in ihren Reglementen selbst festlegen.
Ziel dieser Versicherung ist es, allen Arbeitnehmern zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards im Alter zu ermöglichen. Die Durchführung erfolgt über dafür registrierte Einrichtungen, die Pensionskassen. Mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt automatisch auch die Pensionskasse. Grössere Unternehmen gründen für ihre Arbeitnehmer eigene Pensionskassen, während sich andere Arbeitgeber einer bestehenden Einrichtung (Sammelstiftung, Gemeinschaftsstiftung) anschliessen können, welche diese Versicherungsform für verschiedene Arbeitgeber organisiert.
Reglement und jährlicher Vorsorgeausweis
Jede Pensionskasse verfügt über ein eigenes Reglement, in welchem alle wichtigen Bestimmungen enthalten sind. Diese können sich von Pensionskasse zu Pensionskasse unterscheiden.
Alle Arbeitnehmer sollten einmal jährlich einen Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse erhalten, auf dem alle wichtigen Angaben aufgeführt sind: die Höhe des angesparten Kapitals und der Zinsen, die jährlichen Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, die Versicherungsleistungen bei Tod und Invalidität sowie die Höhe des Kapitals, das bis zur Pensionierung angespart wird. Der Vorsorgeausweis sowie das Reglement der Pensionskasse sollten sorgfältig aufbewahrt werden, da sie wichtige Informationen für die Versicherten enthalten.
Wer ist versichert?
Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber jährlich mindestens Fr. 21’510.– und höchstens Fr. 86’040.– verdienen. Dieser Betrag ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Im Reglement der Pensionskasse kann vorgesehen werden, dass auch Jahreslöhne über dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von Fr. 86’040.– versichert sind (überobligatorisch).
Diese Versicherung steht nur Arbeitnehmern zur Verfügung. Selbständigerwerbende und Personen, die weniger als den oben genannten Betrag verdienen, sind nicht obligatorisch versichert.
Arbeitnehmer beginnen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, Beiträge zu bezahlen, jedoch ausschliesslich für die Risiken Tod und Invalidität. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, beginnt auch das eigentliche Alterssparen (Alterskapital). Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Abzüge für die Pensionskasse
Jede Pensionskasse legt ihr Beitragssystem im Reglement selbst fest, muss sich dabei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Wie viel einem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen wird, hängt vom Alter des Arbeitnehmers und von der Höhe des versicherten Einkommens ab:
- von 25 bis 34 Jahren: 7 %
- von 35 bis 44 Jahren: 10 %
- von 45 bis 54 Jahren: 15 %
- ab 55 Jahren bis zur Pensionierung: 18 %
Die oben genannten Prozentsätze sind die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Arbeitgeber. Das bedeutet, dass sie mindestens diese Beiträge für die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer einzahlen müssen (obligatorische Mindestversicherung). Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte dieses Betrages bezahlen, während die andere Hälfte dem Arbeitnehmer vom Lohn (versicherten Einkommen) abgezogen wird. Der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer auch höhere Beiträge bezahlen, wenn dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer besser als gesetzlich vorgeschrieben versichert (überobligatorisch).
Die Beiträge werden vom sogenannten versicherten Einkommen berechnet. Dieses ergibt sich, indem vom jährlichen Bruttolohn der gesetzlich festgelegte Koordinationsabzug von Fr. 25’510.– abgezogen wird. Beispiel: Ivo verdient jährlich Fr. 60’000.–. Davon werden Fr. 25’510.– abgezogen, sodass sein versicherter Lohn Fr. 34’490.– beträgt.
Der obligatorisch versicherte Lohn (obligatorischer Teil) ist auf maximal Fr. 60’945.– begrenzt.
Ein grosser Teil der Unternehmen versichert auch Einkommen über dem obligatorisch versicherten Lohn oder verzichtet vollständig auf den Koordinationsabzug. Wenn Pensionskassen mehr versichern als gesetzlich vorgeschrieben, können sie im Reglement auch höhere Beiträge der Arbeitnehmer festlegen. Dadurch müssen auch die Arbeitgeber höhere Beiträge bezahlen.
Mai 2022