Renten und andere Leistungen der Unfallversicherung

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Falls dem Verunfallten auch nach allen durchgeführten Behandlungen und Therapien dauerhafte Folgen bleiben und er nicht mehr wie vor dem Unfall verdienen kann, hat er Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, sofern der Invaliditätsgrad mindestens 10 % beträgt.

Die Rente der Unfallversicherung beträgt 80 % des Jahreslohnes des Arbeitnehmers, wobei der höchstversicherte Jahreslohn Fr. 148’200.– beträgt.

Wer einen Invaliditätsgrad von mehr als 40 % hat, hat zusätzlich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Hat jemand Anspruch auf beide Renten, darf der Gesamtbetrag höchstens 90 % des Lohnes betragen, den die versicherte Person vor dem Unfall erhalten hat.

Verstirbt ein Arbeitnehmer infolge eines Unfalls, haben der Ehepartner und die Kinder Anspruch auf eine Rente.

Die Witwe hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von 40 % des Jahreslohnes des verstorbenen Ehepartners, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder sie das 45. Altersjahr vollendet hat.

Der Witwer hat nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn er Kinder hat, für die er sorgt, und zwar bis zu deren Vollendung des 18. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Anspruch auf eine Entschädigung: Witwen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe einer Jahres-Witwenrente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Hat die Ehe ein Jahr, aber nicht mehr als fünf Jahre gedauert, besteht Anspruch auf den dreifachen Jahresbetrag der Witwenrente. Hat die Ehe länger als fünf Jahre gedauert, besteht Anspruch auf den fünffachen Jahresbetrag der Witwenrente.

Auch geschiedene Witwen haben Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.

Kinder haben Anspruch auf eine Rente des verstorbenen Elternteils in Höhe von 15 % bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Gesamtbetrag der Witwen- und Kinderrenten darf 70 % des Lohnes des Verstorbenen nicht übersteigen. Bestand zusätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber einer geschiedenen Ehefrau, darf der Gesamtbetrag 90 % des Lohnes des Verstorbenen nicht übersteigen.

Verursacht jemand den Unfall selbst, das heisst verletzt er sich absichtlich, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen. Im Falle eines Suizids übernimmt sie lediglich die Bestattungskosten.

„Abfindung“ ist eine einmalige Geldleistung an den verunfallten Arbeitnehmer und beträgt höchstens das Dreifache seines Jahreslohnes.

„Integritätsentschädigung“ kann ein versicherter Arbeitnehmer erhalten, der durch einen Unfall eine dauerhafte und schwere körperliche oder psychische Beeinträchtigung erlitten hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und beträgt höchstens Fr. 148’200.–.

„Hilflosenentschädigung“ können Personen von der Unfallversicherung erhalten, die sich infolge eines Unfalls nicht mehr selbst versorgen können und im Alltag dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.


November 2022

Artikel teilen

Andere Artikel anschauen