Der grösste Unfallversicherer der Schweiz ist die SUVA, über welche rund 80 % aller Arbeitnehmer versichert sind.
Arbeitgeber können nicht frei wählen, bei welchem Versicherer sie ihre Mitarbeitenden gegen Unfälle versichern, da dies gesetzlich im Voraus festgelegt ist.
Bei der SUVA sind alle Beschäftigten in der Industrie, im Baugewerbe, im Transportwesen und in der öffentlichen Verwaltung versichert.
Über die übrigen zugelassenen Unfallversicherer werden Beschäftigte in Versicherungen, Banken, der Landwirtschaft, Hotels und Restaurants sowie Mitarbeitende in kleineren Privatunternehmen wie Bäckereien, Metzgereien und ähnlichen Betrieben versichert.
Obligatorisch bei der Unfallversicherung versichert sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz, Praktikanten, Lernende (Lehrlinge), Freiwillige sowie Personen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig gegen Unfälle versichern.
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind über den Arbeitgeber sowohl gegen Unfälle am Arbeitsplatz als auch gegen Unfälle ausserhalb des Arbeitsplatzes in ihrer Freizeit versichert. Versichert sind sämtliche Tätigkeiten, die sie im Auftrag oder im Interesse des Arbeitgebers ausführen, Unfälle während Arbeitspausen, bei vom Arbeitgeber organisierten Ausflügen oder auf Dienstreisen. Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem sie ihre Arbeit aufnehmen sollen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich auf den Weg zur Arbeit machen.
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind nur gegen Berufsunfälle versichert, einschliesslich Unfällen auf dem Arbeitsweg und auf dem Heimweg.
Beispiel: Eine Reinigungskraft, die 7 Stunden pro Woche arbeitet, ist über den Arbeitgeber unfallversichert, sobald sie sich auf den Weg zur Arbeit macht, während der Arbeit sowie bis zu ihrer Rückkehr nach Hause. Fällt sie jedoch nach der Rückkehr zu Hause hin und bricht sich den Arm, ist sie für diesen Unfall nicht über den Arbeitgeber versichert. In diesem Fall übernimmt ihre Krankenversicherung (Krankenkasse) die Behandlungskosten. Würde sie mehr als 8 Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeiten, wäre sie auch gegen Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit und in der Freizeit versichert. In diesem Fall müsste die Unfallversicherung des Arbeitgebers neben den Behandlungskosten auch Taggelder in Höhe von 80 % des zuletzt bezogenen Lohnes während der Arbeitsunfähigkeit bezahlen.
Die Unfallversicherung kann von allen Personen, die mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, bei ihrer Krankenkasse ausgeschlossen werden, da sie über den Arbeitgeber sowohl gegen Berufsunfälle als auch gegen Freizeitunfälle versichert sind. Zudem sind sie über den Arbeitgeber im Unfallfall besser abgesichert.
Versicherte Risiken der Unfallversicherung: Diese Versicherung deckt Berufsunfälle, Freizeitunfälle (bei mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber), Berufskrankheiten, die überwiegend (50 %) oder grösstenteils (75 %) durch die berufliche Tätigkeit oder durch schädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht wurden. Ebenfalls versichert sind unfallähnliche Körperschädigungen (Knochenbrüche, Gelenkverrenkungen usw.) sowie Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden, die als Folge einer medizinischen Behandlung entstanden sind.
Prämien: Die Höhe der Prämie hängt vom Beruf ab: Je höher das Unfallrisiko, desto höher die Prämie. Die Prämien für Berufsunfälle werden vom Arbeitgeber bezahlt. Die Prämien für Freizeitunfälle werden dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen.
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für Behandlungen, Medikamente, den Aufenthalt in der allgemeinen Spitalabteilung, ärztliche Leistungen, chiropraktische Behandlungen, notwendige Hilfsmittel, Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowie Renten bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit.
Jeder Unfall, auch der kleinste, sollte dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser ist verpflichtet, den Unfall dem Versicherer zu melden.
Die Unfallversicherung bezahlt dem Arbeitnehmer ab dem dritten Tag nach dem Unfall Taggelder; die ersten zwei Tage übernimmt der Arbeitgeber.
Die Taggelder betragen 80 % des zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohnes. Bleiben trotz aller Behandlungen und Therapien dauerhafte gesundheitliche Folgen bestehen und kann die betroffene Person nicht mehr wie vor dem Unfall arbeiten oder verdienen, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % festgestellt wird.
„Abredeversicherung“: Alle Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Wer keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, kann den Unfallversicherungsschutz durch den Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung selbst um maximal 6 Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die Person zuvor angestellt war und bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Die Versicherung dauert höchstens 6 Monate und kostet beispielsweise bei der SUVA CHF 45.–. Die Fristen für den Abschluss müssen unbedingt eingehalten werden.
Diese Versicherung ist in folgenden Fällen sinnvoll:
- wenn jemand arbeitslos wird und die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt,
- bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat.
Kommt es während dieser 6 Monate zu einem Unfall, übernimmt diese Versicherung die Behandlungskosten sowie die Taggelder.
Verursacht jemand den Unfall vorsätzlich, d. h. verletzt sich absichtlich selbst, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen. Im Falle eines Suizids übernimmt die Versicherung lediglich die Bestattungskosten.
November 2022