In der Schweiz müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner ab dem vollendeten 18. Lebensjahr jedes Jahr bis Ende März die Steuererklärung ausfüllen.
Heute ist das elektronische Ausfüllen der Steuererklärung üblich. Das entsprechende Programm kann bei der Wohngemeinde bezogen oder über das dafür vorgesehene Programm unter www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden. Wenn Sie über das richtige Programm verfügen und sich beim ersten Mal helfen lassen, ist das elektronische Ausfüllen der Steuererklärung nicht schwierig.
Die Frist für die Einreichung der ausgefüllten Steuererklärung kann bei der Steuerbehörde ohne Angabe besonderer Gründe bis Ende Juni verlängert werden. Die Fristverlängerung kann auch elektronisch beantragt werden. In diesem Fall sollte die Bestätigung über den Antrag aufbewahrt werden.
Es gibt zudem gute Kurse, in denen die Grundlagen zum Ausfüllen der Steuererklärung vermittelt werden. Dadurch können Sie die Kosten sparen, die Sie jedes Jahr für das Ausfüllen bezahlen würden.
Unabhängig davon, ob Sie die Steuererklärung selbst ausfüllen oder dies jemand für Sie übernimmt, ist es wichtig, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen:
- In erster Linie ist der Lohnausweis beider Ehegatten beizulegen, sofern beide erwerbstätig sind.
- Wer zusätzlich einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht oder Sitzungsgelder erhält, muss diese ebenfalls deklarieren.
- Ebenfalls beizulegen sind Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Unfall- oder Krankenversicherung, Auszahlungen aus Lebensversicherungen, Ausbildungsstipendien – unabhängig davon, von wem sie ausbezahlt wurden –, sämtliche Renten sowie bezahlte und erhaltene Unterhaltsbeiträge für Kinder und Ehegatten.
- Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch sämtliche Bankkonten mit dem Stand per 31.12., sowohl in der Schweiz als auch im Ausland.
- Ebenso sind die Steuerwerte aller Immobilien in der Schweiz und im Ausland anzugeben. Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen sowohl in der Schweiz als auch im Ausland in der Steuererklärung anzugeben. In der Regel kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung des Vermögens, allerdings kann sich dadurch der Steuersatz erhöhen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
- Ebenfalls angegeben werden sollten grössere Bestände an Gold und Schmuck, Yachten, wertvolle Kunstwerke sowie Fahrzeuge.
Bei der Steuererklärung ist besonders interessant zu wissen, welche Ausgaben die jährliche Steuerbelastung reduzieren können. Von den Steuern können unter anderem folgende Beträge abgezogen werden:
- Jährlich einbezahlte Beiträge an Lebensversicherungen.
- Einzahlungen auf ein Säule-3a-Konto bei einer Bank.
- Sämtliche Schulden, beispielsweise Hypotheken für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses, andere Bankkredite oder private Darlehen. In diesen Fällen müssen entsprechende Nachweise eingereicht werden.
- Ein Autokredit kann von den Steuern abgezogen werden, im Gegensatz zu Leasingraten für ein Fahrzeug, die nicht abzugsfähig sind.
- Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können entweder einen Pauschalbetrag für Stellensuchkosten oder – sofern höher – die effektiven Kosten abziehen.
- Kosten für Weiterbildungs- oder Fachkurse, die Sie selbst bezahlt haben und die für Ihren Beruf erforderlich sind.
- Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, kann entweder den Pauschalabzug für den Unterhalt oder die tatsächlich angefallenen Unterhaltskosten geltend machen, sofern diese höher sind und die entsprechenden Rechnungen aufbewahrt wurden. Dies gilt auch für Immobilien im Ausland.
- In einigen Kantonen ist es möglich, Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige im Ausland steuerlich abzuziehen. In den meisten Fällen muss dafür ein Mindestbetrag erreicht werden. Hat beispielsweise jemand seinen Eltern CHF 2’000 pro Jahr überwiesen, kann dieser Betrag im Kanton Aargau nicht abgezogen werden. Bei einer Überweisung von CHF 2’400 hingegen ist dies möglich. In der Regel verlangen die Steuerbehörden einen Zahlungsnachweis der Bank sowie einen Nachweis, dass die unterstützten Personen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
- Höhere Kosten für medizinische Behandlungen oder Therapien können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich abgezogen werden.
- Spenden an gemeinnützige Organisationen sind ebenfalls abzugsfähig. Dabei gelten häufig Mindest- und Höchstbeträge für den Steuerabzug (meist ab CHF 100.–).
- Familien, in denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, können die Kosten für die Kinderbetreuung abziehen.
Wer seine Steuerschuld nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf einmal bezahlen kann, hat die Möglichkeit, mit der Steuerbehörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren. In einigen Gemeinden muss ein entsprechendes Gesuch schriftlich eingereicht werden.
November 2022