Ergänzungsleistungen des Kantons

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Häufig werden die Begriffe Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen, Zusatzleistungen) und Sozialhilfegleichgesetzt, obwohl es sich um unterschiedliche Arten finanzieller Unterstützung handelt.

Die Sozialhilfe liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden und kann von allen Personen beantragt werden, die ihren grundlegenden Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Sie muss jedoch grundsätzlich zurückbezahlt werden, sobald die unterstützte Person wieder ausreichend Einkommen erzielt.

Ergänzungsleistungen liegen in der Zuständigkeit der Kantone und können nur von Personen bezogen werden, die eine Alters- oder Invalidenrente erhalten und deren Renten zur Deckung des Existenzbedarfs nicht ausreichen.

Bis Ende 2020 mussten Ergänzungsleistungen nicht zurückbezahlt werden. Seit dem 1.1.2021 sind jedoch die Erben von Personen, die Ergänzungsleistungen bezogen haben, verpflichtet, diese zurückzuerstatten, sofern der Nachlass einen Wert von CHF 40’000.– oder mehr aufweist. Diese Rückerstattungspflicht gilt jedoch ausschliesslich für Ergänzungsleistungen, die ab dem Jahr 2021 ausbezahlt wurden.

 

Damit Ergänzungsleistungen gewährt werden können, müssen sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller muss Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben. Ergänzungsleistungen können auch Personen beantragen, die während mindestens sechs Monaten Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben, sowie Personen über 18 Jahren, die im Alltag dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen.
  2. Das Vermögen darf bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das Vermögen einer Einzelperson darf CHF 100’000.–, jenes eines Ehepaares CHF 200’000.– nicht übersteigen. Hat ein Rentner minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung, für welche eine Kinderrente ausgerichtet wird, erhöht sich die zulässige Vermögensgrenze um CHF 50’000.– pro anspruchsberechtigtem Kind.

 

Unter Vermögen versteht man insbesondere:

  • Immobilien (Wohnungen, Häuser, Ferienhäuser, bebaute oder unbebaute Grundstücke sowohl in der Schweiz als auch im Ausland),
  • Fahrzeuge,
  • sämtliche Bankguthaben in der Schweiz und im Ausland,
  • sämtliches geerbtes Vermögen,
  • Lottogewinne,
  • Guthaben aus Lebensversicherungen, Pensionskassen, Freizügigkeitskonten sowie Guthaben der Säule 3a. Diese werden jedoch erst dann als Vermögen berücksichtigt, wenn eine Auszahlung möglich ist (beispielsweise bei der Säule 3a frühestens ab dem 60. Altersjahr für Männer beziehungsweise dem 59. Altersjahr für Frauen),
  • Vermögen, auf das verzichtet, das verschenkt oder übermässig verbraucht wurde.

 

Schenkungen: Hat beispielsweise ein Vater seinem Sohn im Jahr 2018 CHF 100’000.– geschenkt und geht er im Jahr 2022 in Pension, werden ihm bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen noch CHF 70’000.– als Vermögen angerechnet, obwohl er dieses Geld nicht mehr besitzt. Der hypothetisch angerechnete Vermögenswert reduziert sich jährlich um CHF 10’000.–. Würde der Vater erst im Jahr 2028 pensioniert, würde dieser Betrag nicht mehr als Vermögen angerechnet und hätte keinen Einfluss mehr auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter übermässigem Vermögensverbrauch versteht man den Verbrauch von mehr als 10 % des Vermögens pro Jahr. Bei einem Vermögen von CHF 100’000.– entspricht dies CHF 10’000.– jährlich.

Bei IV-Rentnern sowie Personen mit einer Hinterlassenenrente wird ein übermässiger Vermögensverbrauch ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs berücksichtigt. Bei AHV-Rentnern wird der Vermögensverbrauch zehn Jahre rückwirkend geprüft, frühestens jedoch ab dem Jahr 2021.

Vermögensfreigrenzen bei Ergänzungsleistungen

  • AHV-/IV-Rentner (Einzelperson): CHF 30’000.–
  • Ehepaar: CHF 50’000.–
  • Für jedes Kind zusätzlich: CHF 15’000.–
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses: CHF 112’500.–
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, wenn ein Ehepartner weiterhin dort wohnt und der andere sich in einem Alters- oder Pflegeheim befindet: CHF 300’000.–

 

Diese Vermögensbeträge dürfen in den genannten Fällen vorhanden sein und dennoch können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Übersteigt das Vermögen diese Freibeträge, wird der übersteigende Teil bei IV-Rentnern und Hinterlassenenrentnern als 1/15 des Vermögens und bei AHV-Rentnern als 1/10 des Vermögens als Einkommen angerechnet.

Beispielsweise besitzt eine Person bei Eintritt in die AHV-Rente ein Vermögen von CHF 90’000.–. Sie darf CHF 30’000.– als Vermögensfreibetrag behalten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen hat. Von den verbleibenden CHF 60’000.– wird ein Zehntel, also CHF 6’000.– pro Jahr, als Einkommen angerechnet. Dies entspricht CHF 500.– pro Monat, welche zusätzlich zu den Renten der ersten und zweiten Säule als Einkommen berücksichtigt werden.

Je höher die Ersparnisse, desto tiefer fallen somit die Ergänzungsleistungen aus, bis das Vermögen auf CHF 30’000.– (Einzelperson) beziehungsweise CHF 50’000.– (Ehepaar) gesunken ist. Vermögen unterhalb dieser Freibeträge hat keinen Einfluss mehr auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen.

 

2. Der Antragsteller muss in der Schweiz angemeldet sein und dort wohnen. Er darf sich ohne wichtigen Grund nicht länger als 90 Tage im Ausland aufhalten.

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Rückkehr in die Schweiz aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls während des Auslandaufenthalts nicht möglich war.

Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der EU/EFTA müssen vor der Antragstellung keine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz nachweisen. Anders verhält es sich bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Erfüllt beispielsweise ein kroatischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente, kann er Ergänzungsleistungen erhalten, sofern auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, wie lange er unmittelbar vor der Pensionierung in der Schweiz gelebt hat. Ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina hingegen kann Ergänzungsleistungen nur erhalten, wenn er vor der Antragstellung mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat.

 

3. Das gesamte Einkommen des Antragstellers muss tiefer sein als seine gesamten Ausgaben bzw. die jährlich anerkannten Kosten zur Deckung des Existenzbedarfs.

 

November 2022

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