BVG

Vergessenes Kapital

Valentina Matolić
Valentina Matolić

Der Arbeitnehmer muss selbst darauf achten, dass das gesamte Guthaben, das bei den Pensionskassen früherer Arbeitgeber sowie gegebenenfalls auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft angespart wurde, an die Pensionskasse des letzten beziehungsweise des aktuellen Arbeitgebers übertragen wird. Hat jemand häufig den Arbeitgeber gewechselt und weiss nicht mehr, wo sich die Guthaben aus den früheren Pensionskassen befinden, können diese über die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern, Telefon 031 380 79 75 oder über www.sfbvg.ch gefunden werden. Dort steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung, in dem alle früheren Arbeitgeber sowie die Zeiträume der Beschäftigung angegeben werden müssen.

Auf dieser Grundlage erhält man eine Mitteilung darüber, wo sich diese „vergessenen Guthaben“ befinden. Wer arbeitet, sollte diese in die Pensionskasse des aktuellen Arbeitgebers übertragen lassen.

Wer nicht mehr erwerbstätig ist, sollte das gesamte angesparte Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.


Warum ist das wichtig?

Der Ehepartner hat im Todesfall des Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse, wenn der verstorbene Ehepartner erwerbstätig und bei einer Pensionskasse versichert war, gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die der überlebende Ehepartner sorgen muss, oder wenn der überlebende Ehepartner älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Wurde das gesamte angesparte Guthaben aus den Pensionskassen aller bisherigen Arbeitgeber nicht in die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers übertragen, fällt die Rente deutlich tiefer aus. Tritt der Versicherungsfall ein, hier der Tod, ist es nicht mehr möglich, das angesparte Guthaben nachträglich in die letzte Pensionskasse zu übertragen, um eine höhere Rente zu erhalten.

In diesem Fall kann die Familie des Verstorbenen Folgendes erhalten:

  • die Rente der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers,
  • das angesparte Guthaben in bar, das sich gegebenenfalls auf einem oder mehreren Freizügigkeitskonten befindet und nicht in die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers übertragen wurde,
  • wenn sich ein Teil des Guthabens bei einer Versicherungsgesellschaft befand (Freizügigkeitspolice), ist auch eine Rente aus dieser Versicherung möglich.


War jemand zum Zeitpunkt seines Todes nicht bei einer Pensionskasse versichert, kann seine Familie nach seinem Tod keine Rente aus der Pensionskasse erhalten.

War jemand arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, kann die Familie eine Rente erhalten, da Arbeitslose gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert sind. War der Verstorbene nicht über die Arbeitslosenversicherung versichert, kann die Familie nur eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sowie das gesamte angesparte Guthaben in bar von allfälligen Freizügigkeitskonten oder eine Rente einer Versicherungsgesellschaft (Freizügigkeitspolice), falls das Guthaben dort versichert war.

 

September 2022

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