Arbeitszeugnisse des Arbeitgebers sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber wichtig. Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis während des Arbeitsverhältnisses, das sogenannte „Zwischenzeugnis“, sowie nachdem sie selbst gekündigt haben oder ihnen gekündigt wurde. Üblicherweise wird das Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, es gibt jedoch Situationen, in denen es sinnvoll ist, bereits vorher ein Arbeitszeugnis zu verlangen, beispielsweise bei einem Wechsel der Vorgesetzten oder im Zusammenhang mit einer Weiterbildung. Bildungseinrichtungen verlangen häufig Arbeitszeugnisse, insbesondere wenn es sich um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt.
Kurz gesagt muss ein Arbeitszeugnis Folgendes enthalten:
- alle Informationen über die Arbeitsstelle des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Informationen darüber, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufgaben erfüllt hat und wie er sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen verhalten hat.
Manchmal stellt der Arbeitgeber lediglich eine Arbeitsbestätigung aus, in der nur bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt war und welche Tätigkeiten er ausgeübt hat. Dies ist üblich, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit gedauert hat oder wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden war.
Das Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, klar, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Wenn gesagt wird, dass es wahrheitsgetreu sein muss, bedeutet dies, dass bei der Beschreibung der Arbeitsleistung objektive Massstäbe anzuwenden sind. Der Arbeitgeber darf nicht nur einzelne negative Situationen berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise während eines fünfjährigen Arbeitsverhältnisses zweimal die Arbeit verspätet aufgenommen und schreibt der Arbeitgeber im Zeugnis, er sei häufig zu spät gekommen, entspricht dies nicht der Wahrheit. Auch wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden war, muss er hervorheben, was dieser gut gemacht hat und worin seine Stärken lagen, denn jedes unvollständige oder schlecht formulierte Arbeitszeugnis kann für den Arbeitnehmer ein Hindernis bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sein. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Arbeitgeber ihre Entscheidung bei der Einstellung neuer Mitarbeitender häufig auf die Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber stützen.
Arbeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten: Angaben über die Art der Tätigkeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Beurteilung des Arbeitgebers darüber, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen verhalten hat. Ebenfalls müssen die Ergebnisse aufgeführt werden, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit erzielt hat. Eine häufig gestellte Frage ist, ob der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis erwähnen darf, dass der Arbeitnehmer häufig wegen Krankheit, psychischer oder persönlicher Probleme gefehlt hat. Wenn dies nur ausnahmsweise oder sehr selten vorkam, beispielsweise ein- oder zweimal während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses, sollte der Arbeitgeber dies nicht erwähnen. War der Arbeitnehmer jedoch wiederholt oder über längere Zeit aus diesen Gründen abwesend, darf der Arbeitgeber dies erwähnen. Dies ist für den Arbeitnehmer bei der Suche nach einer neuen Stelle zwar nachteilig, dient jedoch dem Schutz der Interessen zukünftiger Arbeitgeber. Üblicherweise wird dies im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses erwähnt, wenn der Grund für das Ausscheiden aus dem Unternehmen angegeben wird.
Codierung: Oft hört man, dass Arbeitszeugnisse „codiert“ seien. Das bedeutet konkret, dass das, was im Arbeitszeugnis steht, obwohl es positiv formuliert ist, negativ ausgelegt werden kann. Wenn beispielsweise im Arbeitszeugnis steht, dass sich der Arbeitnehmer sehr bemüht hat, seine Arbeitsaufgaben gut zu erfüllen, bedeutet dies in Wirklichkeit, dass seine Bemühungen den tatsächlichen Arbeitsergebnissen nicht entsprochen haben. Oder wenn im Arbeitszeugnis nichts über das Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitskollegen steht, kann dies so interpretiert werden, dass der Arbeitnehmer erhebliche Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit hatte. Negative Eigenschaften dürfen im Arbeitszeugnis nicht ausdrücklich erwähnt werden. Wenn jedoch bestimmte Dinge einfach weggelassen werden, fällt dies neuen Arbeitgebern gerade auf. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich deshalb für „nicht codierte“ Arbeitszeugnisse und weisen im Zeugnis ausdrücklich darauf hin, dass dieses nicht codiert ist.
Form des Arbeitszeugnisses: Arbeitszeugnisse müssen eine bestimmte Form haben und übersichtlich gestaltet sein. Sie sollten nicht länger als zwei Seiten sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sie nicht vollständig gelesen werden.
Im ersten Teil werden die Personalien des Arbeitnehmers, der Arbeitsort sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgeführt.
Im zweiten Teil werden üblicherweise die Funktion des Arbeitnehmers im Unternehmen sowie die Beschreibung seiner Tätigkeiten aufgeführt. Hat der Arbeitnehmer verschiedene Funktionen ausgeübt oder wurde er befördert, müssen diese in chronologischer Reihenfolge aufgeführt werden. Besonders wichtig ist, dass bei der Beschreibung der Tätigkeiten angegeben wird, ob der Arbeitnehmer seine Aufgaben selbstständig, mit Unterstützung oder nach Anweisungen anderer ausgeführt hat. Bei Führungspositionen ist es wichtig zu erwähnen, welche zusätzlichen Aufgaben der Arbeitnehmer übernommen hat, die nicht zu seinen eigentlichen Pflichten gehörten, sowie für wie viele Mitarbeitende er verantwortlich war.
Der dritte Teil, die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, darf nicht fehlen. Dabei handelt es sich um die Bewertung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Hier werden beispielsweise Fleiss, Genauigkeit, Eigeninitiative, Einstellung zur Arbeit sowie Belastbarkeit beschrieben. Arbeitgeber sollten im Arbeitszeugnis allgemeine Aussagen vermeiden, wonach sie mit der Arbeitsleistung zufrieden gewesen seien, da solche Aussagen nichts über die tatsächliche Ausführung der Arbeit aussagen.
Im vierten Teil des Arbeitszeugnisses folgt die persönliche Beurteilung des Arbeitnehmers. Hier wird alles aufgeführt, was den Charakter und das Verhalten des Arbeitnehmers betrifft. Angaben zum Privatleben dürfen ebenso wenig erwähnt werden wie begangene Straftaten, es sei denn, diese standen in unmittelbarem Zusammenhang mit den übertragenen Arbeitsaufgaben.
Der fünfte Teil des Arbeitszeugnisses ist im Grunde lediglich eine Zusammenfassung des dritten und vierten Teils. Allgemein gilt, dass im Arbeitszeugnis alles Positive erwähnt wird, während Negatives nicht aufgeführt wird.
Am Ende des Arbeitszeugnisses wird auch der Grund für das Ausscheiden aus dem Unternehmen angegeben. Fehlt dieser, deutet dies darauf hin, dass der Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Bei der Einstellung neuer Mitarbeitender achten Arbeitgeber insbesondere auf Folgendes:
- Liegen Arbeitszeugnisse aller bisherigen Arbeitgeber vor?
- Falls anstelle von Arbeitszeugnissen nur Arbeitsbestätigungen vorliegen: Sind die Gründe dafür nachvollziehbar?
- Sind die Arbeitszeugnisse so formuliert, dass keine Zweifel an ihrem Inhalt bestehen?
- Sind die Gründe für das Ausscheiden aus den früheren Unternehmen angegeben und verständlich?
- Bringt der frühere Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, oder entsteht der Eindruck, dass er froh über dessen Weggang ist?
Stellt ein Arbeitgeber bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters Unklarheiten in den Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber fest, kann er den Bewerber um eine Erklärung bitten. Hilft dies nicht weiter, kann er den Bewerber um die Erlaubnis bitten, beim letzten Arbeitgeber persönlich nachzufragen. Erteilt der Bewerber diese Erlaubnis nicht, darf der Arbeitgeber dies auch nicht tun.
September 2022