Der Begriff „Unterdeckung“ bedeutet, dass eine Pensionskasse zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Versicherten sowie die laufenden Kosten zu erfüllen. Verfügt beispielsweise eine Pensionskasse über ein Vermögen von 9 Milliarden Franken, benötigt aber 10 Milliarden Franken, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, so beträgt ihr Deckungsgrad lediglich 90 %, da 1 Milliarde Franken fehlt.
Verfügt sie zum Zeitpunkt der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hingegen über 11 Milliarden Franken, beträgt der Deckungsgrad 110 %. Das bedeutet konkret, dass sie mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hat, als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendig sind.
Kleinere und vorübergehende Abweichungen sind zulässig und nicht immer besorgniserregend. Alle Pensionskassen sind gemäss geltendem Gesetz verpflichtet, einen Deckungsgrad von 100 % sicherzustellen, damit sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten ordnungsgemäss erfüllen können.
Ein zeitlich begrenzter Deckungsgrad unter 100 % ist zulässig:
- wenn die Pensionskasse die weitere Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten sicherstellen kann und
- wenn sie alle Massnahmen getroffen hat, um den Deckungsgrad wieder auf 100 % anzuheben.
Das Vorgehen zur Durchführung dieser Massnahmen muss im Reglement der Pensionskasse vorgesehen sein.
Wenn eine Pensionskasse keinen Deckungsgrad von 100 % aufweist, kann sie folgende Sanierungsmassnahmen ergreifen:
- Erhöhung der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sofern dies im Reglement für solche Situationen vorgesehen ist.
- Einführung zusätzlicher Sanierungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht Bestandteil der sogenannten Freizügigkeitsleistung, also des Sparguthabens der Arbeitnehmer, sind.
- Einmalige zusätzliche Einzahlungen der Arbeitgeber verlangen.
- Senkung der Verzinsung des Altersguthabens (nur für die sogenannten überobligatorischen Leistungen) für höchstens 5 Jahre.
- Keine jährlichen Rentenerhöhungen infolge der allgemeinen Teuerung auszahlen.
- Die Möglichkeit, einen Teil des Guthabens der Pensionskasse zur Finanzierung der Amortisation von Hypothekarkrediten zu beziehen, vorübergehend aufheben.
- Laufende Renten kürzen, was sehr selten vorkommt und nur unter folgenden Voraussetzungen:
- die Pensionskasse weist keinen Deckungsgrad von 100 % auf,
- die Rentenkürzung ist im Reglement vorgesehen,
- es handelt sich nicht um gesetzlich garantierte Mindestrenten,
- die Arbeitgeber haben die Renten in den letzten 10 Jahren freiwillig erhöht.
Zu einer Unterdeckung kommt es häufig bei Pensionskassen, in denen Arbeitgeber versichert sind, deren Unternehmen grosse Umstrukturierungen durchgeführt haben, teilweise oder vollständig verkauft wurden, Massenentlassungen (mehr als 10 % der Arbeitnehmer) vorgenommen haben oder bei denen überwiegend Unternehmen versichert sind, die mehr Rentner als aktiv beitragszahlende Arbeitnehmer haben. Als problematisch hat sich auch die Praxis erwiesen, dass Pensionskassen einen grossen Teil ihres Vermögens in Aktien investieren.
Grosse Umstrukturierungen von Unternehmen und Massenentlassungen haben häufig eine Teilliquidation der Pensionskasse zur Folge. Dies ist insbesondere für die Arbeitnehmer nachteilig, da sie nicht nur ihren Arbeitsplatz verlieren, sondern sich auch ihr angespartes Kapital prozentual reduziert. Das bedeutet konkret:
Wenn ein Arbeitnehmer bei der Pensionskasse ein Altersguthaben von 100’000 Franken angespart hat, aufgrund einer Massenentlassung seine Stelle verliert und die Pensionskasse in diesem Zeitpunkt nur einen Deckungsgrad von 90 % aufweist, kann ihm die Pensionskasse lediglich 90’000 Franken auszahlen. Der Versicherte verliert in diesem Fall 10’000 Franken, was später nur schwer ausgeglichen werden kann, insbesondere bei älteren Arbeitnehmern.
Jede Pensionskasse muss die Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer rechtzeitig über die Ursachen der Unterdeckung sowie über die geplanten Sanierungsmassnahmen informieren.
September 2022