Eltern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemeinsam für ihre Kinder zu sorgen – sowohl während der Ehe als auch nach der Entscheidung, getrennt zu leben. Während der Ehe stellt die gemeinsame Verantwortung in der Regel kein Problem dar. Sobald jedoch Eheprobleme auftreten und ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt verlässt, wird dies in den meisten Fällen für beide Ehepartner zu einem finanziellen Problem.
Viele Alleinerziehende sind auf die Sozialhilfe des Staates angewiesen. Die meisten Mütter arbeiten nicht Vollzeit oder nur in einem kleinen Pensum, da sie sich der Betreuung und Erziehung der Kinder widmen. Für sie stellt eine Trennung oder Scheidung häufig eine grosse finanzielle Belastung dar, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt alleine zu bestreiten. Andererseits bedeutet ein getrennter Haushalt auch für viele Väter eine finanzielle Herausforderung, da ihr Einkommen oft nicht ausreicht, um zwei Haushalte zu finanzieren. Dies ist einer der Gründe, weshalb manche versuchen, Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Einige tun dies, weil sie tatsächlich finanzielle Schwierigkeiten haben, andere wiederum, um der ehemaligen Ehefrau zu schaden. Leidtragende sind dabei immer die Kinder, und der alleinerziehende Elternteil ist häufig gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das Einkommen nicht ausreicht.
Die Ehepartner können die Höhe des Unterhalts grundsätzlich selbst vereinbaren. Ist dies nicht möglich, können sie sich an die dafür zuständigen Fachstellen der Gemeinde oder an einen Rechtsanwalt wenden. Es wird empfohlen, die vereinbarte Unterhaltsregelung vom Familiengericht am Wohnort genehmigen zu lassen, damit sie im Falle einer Nichtzahlung vollstreckt werden kann. Der Gerichtsentscheid über den Unterhalt ist für beide Ehepartner verbindlich. Der festgelegte Unterhaltsbetrag muss bezahlt werden und darf nicht je nach persönlicher Stimmung oder finanzieller Möglichkeit beliebig reduziert werden. Für die Nichtbezahlung von Unterhalt sieht das Gesetz Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Kann jemand den Unterhalt aus berechtigten Gründen nicht mehr bezahlen, darf er die Zahlungen nicht einfach einstellen. Stattdessen muss er beim zuständigen Gericht eine Änderung des Unterhaltsentscheids beantragen. Erst wenn dieser Antrag gutgeheissen wurde, dürfen geringere Unterhaltszahlungen geleistet werden. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, Unterhalt für ihre Kinder bis zur Volljährigkeit, also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, beziehungsweise bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zu bezahlen. Dies kann eine Berufsausbildung oder ein Studium sein.
Damit eine Änderung der Unterhaltshöhe beantragt werden kann, müssen alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Es muss eine dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen.
- Diese Veränderung durfte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unterhaltsentscheids nicht vorhersehbar gewesen sein.
- Die finanzielle Situation muss sich wesentlich verschlechtert haben (mindestens um 20 %) im Vergleich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids.
Besonders problematisch und traurig ist es, wenn ein unterhaltspflichtiger Ehepartner kurz nach der Trennung seine Arbeit verliert oder die Schweiz verlässt, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Nicht selten leiten unterhaltspflichtige Ehepartner aus demselben Grund ein Scheidungsverfahren im Heimatland ein. Deshalb empfiehlt es sich, die Trennung möglichst rasch bei der Wohngemeinde in der Schweiz zu melden und eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts zu beantragen. Grundsätzlich gilt, dass das Verfahren dort abgeschlossen werden muss, wo es begonnen wurde. Für den unterhaltsberechtigten Ehepartner ist es in der Regel vorteilhafter, wenn das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt wird.
Bezahlt ein Ehepartner den Unterhalt nicht, stehen dem anderen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die ausstehenden Beträge einzufordern. Er kann selbst tätig werden oder sich an die zuständigen Gemeindestellen wenden.
Entscheidet er sich, selbst vorzugehen, sollte Folgendes unternommen werden:
- Den ehemaligen Ehepartner schriftlich mahnen und ihn auffordern, den geschuldeten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist, beispielsweise einer Woche, zu bezahlen. Im Schreiben sollte darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung eine Betreibung eingeleitet wird und dadurch zusätzliche Kosten (Zinsen und Verfahrenskosten) entstehen. Das Schreiben sollte per Einschreiben versendet werden.
- Wird die Schuld innerhalb der gesetzten Frist nicht beglichen, kann beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden. Dafür ist ein Kostenvorschuss zwischen CHF 40.– und CHF 100.– zu leisten, abhängig von der Höhe der Forderung. Das Verfahren wird am Wohnort des Schuldners eingeleitet. Nach der Einleitung erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl mit einer Frist von zehn Tagen zur Begleichung der Forderung.
- Wird die Forderung auch dann nicht bezahlt, muss der Gläubiger das sogenannte Fortsetzungsbegehren für die Betreibung auf Pfändung stellen, also die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens beantragen, damit die Forderung zwangsweise eingetrieben werden kann. Dieses Fortsetzungsbegehren muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Einleitung der Betreibung gestellt werden.
Die Behörden versuchen anschliessend, die Forderung zwangsweise einzutreiben:
- Zunächst wird der Schuldner schriftlich kontaktiert und versucht, eine Einigung über die Rückzahlung zu erzielen.
- Gelingt dies nicht, können wertvolle Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und verkauft werden, um die Forderung zu begleichen.
- Zudem wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners berechnet.
- Alles Einkommen, das über diesem Existenzminimum liegt, kann über den Arbeitgeber direkt an den unterhaltsberechtigten Ehepartner überwiesen werden. Dies ist für den Schuldner besonders nachteilig, da der Arbeitgeber dadurch erfährt, dass der Unterhalt nicht ordnungsgemäss bezahlt wurde, was zusätzliche Probleme am Arbeitsplatz verursachen kann.
Dieses Verfahren eignet sich insbesondere zur Eintreibung bereits bestehender Unterhaltsschulden. Es wird empfohlen, mit dem Betreibungsamt eine Ratenzahlung zu vereinbaren, damit der Arbeitgeber nicht eingeschaltet werden muss. Dies ist allerdings nicht bei allen Betreibungsämtern möglich, da aufgrund schlechter Erfahrungen mit Schuldnern oftmals darauf verzichtet wird. Ein entsprechender Versuch lohnt sich dennoch.
Eine weitere Möglichkeit, den Unterhalt einzufordern, besteht in einer Klage beim Gericht. Auch hier muss der Antragsteller die Verfahrenskosten zunächst vorschiessen. Deshalb empfiehlt es sich, sich vorgängig über die Höhe der Kosten zu informieren, da diese je nach Gericht unterschiedlich sein können. Ziel des Verfahrens ist ein Gerichtsentscheid, wonach der geschuldete Unterhaltsbetrag direkt vom Arbeitgeber, von der Arbeitslosenkasse oder von einer anderen Versicherung vom Einkommen des Schuldners abgezogen und direkt auf das Bankkonto der berechtigten Person überwiesen wird. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass sowohl bestehende als auch zukünftige Unterhaltsforderungen erfasst werden, ohne dass erneut geklagt werden muss. Zusätzlich empfiehlt es sich, gleichzeitig beim Gericht eine Sicherstellung der zukünftigen Unterhaltszahlungen zu beantragen.
In den meisten Fällen ist der Ehepartner, der mit den Kindern zurückbleibt und Anspruch auf Unterhalt hat, emotional stark belastet und oft nicht in der Lage, seine Ansprüche selbst konsequent durchzusetzen. In diesem Fall kann er sich an die zuständige Alimentenhilfe der Wohngemeinde wenden. Diese ist in der Regel bei den Sozialdiensten der Gemeinde angesiedelt und unterstützt sowohl bei der Eintreibung ausstehender Unterhaltszahlungen als auch bei deren regelmässiger Sicherstellung. In diesem Fall fordert nicht mehr die berechtigte Person selbst, sondern die Alimentenhilfe den geschuldeten Unterhalt ein. Die zuständige Stelle nimmt Kontakt mit dem Schuldner auf und verlangt eine Erklärung, weshalb der Unterhalt nicht bezahlt wird. Grundsätzlich trägt der Schuldner die Kosten des Inkassoverfahrens. Kann er diese nicht bezahlen, muss sie der Unterhaltsberechtigte übernehmen.
Gleichzeitig kann beim Kanton oder bei der Gemeinde beantragt werden, dass die Unterhaltszahlungen für die Kinder direkt von der öffentlichen Hand ausgerichtet werden. In diesem Fall schuldet der Unterhaltspflichtige das Geld nicht mehr dem ehemaligen Ehepartner, sondern der Gemeinde oder dem Kanton. Diese leiten anschliessend die notwendigen Schritte zur Rückforderung der ausbezahlten Beträge ein. Voraussetzung hierfür ist ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid über die Höhe des Unterhalts. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die Unterhaltszahlungen regelmässig erfolgen und dadurch finanzielle Sicherheit gewährleistet wird.
November 2022