Arbeitnehmer, die ihre vorgeschriebenen Beiträge ordnungsgemäß in die Pensionskasse einzahlen, erhalten in der ersten Jahreshälfte regelmäßig auch die Jahresberichte von dieser. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten die Arbeitnehmer diesen Bericht selbst bei der Pensionskasse anfordern. In diesem Beitrag werden wir versuchen, die wichtigsten Punkte und Begriffe zu klären, die in dem genannten Bericht vorkommen.
Im ersten Teil des Berichts werden die persönlichen Daten des Versicherten, sein Zivilstand, der Name des Unternehmens, in dem er arbeitet, das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags sowie das Datum des Eintritts in die Altersrente aufgeführt.
Im zweiten Teil des genannten Berichts werden Daten zum Bruttojahreslohn des Versicherten und zur Höhe des versicherten Jahreslohns aufgeführt. Hierbei ist wichtig hervorzuheben, dass die Beiträge für die Pensionskasse vom versicherten Jahreslohn abgezogen werden, welcher so berechnet wird, dass vom Bruttojahreslohn der sogenannte Koordinationsabzug abgezogen wird, der für das Jahr 2022 Fr. 25’095.- beträgt. So wird beispielsweise bei einem Bruttolohn von Fr. 60’000.- der jährliche versicherte Lohn Fr. 34’905.- betragen. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mehr als Fr. 21’510.- im Jahr verdienen.
Im dritten Teil des Berichts wird das gesamte Sparguthaben des Arbeitnehmers bei der Pensionskasse bis zu dem im Bericht genannten Datum (Austrittleistung) aufgeführt. Das ist der Betrag, der beim Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitnehmer in voller Höhe an die Kasse des neuen Arbeitgebers oder auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen wird, falls jemand keinen neuen Arbeitgeber hat. Wenn Arbeitnehmer mehr als Fr. 86’040.- im Jahr verdienen, sind sie neben der minimalen und obligatorischen Versicherung auch überobligatorisch versichert. Im Jahresbericht der Pensionskasse muss ausdrücklich aufgeführt sein, was der obligatorische Mindestanteil und was der überobligatorische Anteil ist. Neben dem obligatorischen Anteil steht im Bericht „BVG“. Dies ist besonders wichtig für eine Einzelperson, die die Schweiz dauerhaft verlässt und in einen EU-Staat zieht, aber die Bedingungen für den Eintritt in die Rente noch nicht erfüllt. Sie kann in diesem Fall nicht den sogenannten obligatorischen Anteil (BVG) beziehen, sondern nur den überobligatorischen Anteil, welcher im Regelfall weitaus geringer ist, falls der Arbeitnehmer überhaupt einen hat.
Bei der Ausreise in einen Staat, der nicht Mitglied der EU ist, kann das gesamte Sparguthaben bar bezogen werden. In diesem Teil geben die Pensionskassen oft auch an, wie hoch der Gesamtbetrag des Sparguthabens bei Eintritt in die ordentliche Altersrente sein wird, in die Männer mit vollendeten 65 und Frauen mit vollendeten 64 Jahren eintreten. Nicht selten sind zwei Beträge des Sparguthabens aufgeführt – einer mit einberechneten Zinsen und der andere ohne diese Berechnung. Auch hierbei handelt es sich natürlich nur um eine ungefähre Schätzung, da der Betrag mit einberechneten Zinsen je nach einzelner Pensionskasse und der in ihrem Reglement festgelegten Zinshöhe variieren kann.
Im vierten Teil wird die geschätzte Höhe der ordentlichen Altersrente sowie das gesamte Sparguthaben (Altersguthaben) aufgeführt. Der Rentner kann beim Eintritt in die Rente bei den meisten Pensionskassen wählen, ob er das Sparguthaben in Form einer Rente oder als Kapitalbezug oder aber kombiniert beziehen möchte, die Hälfte in Form einer Rente und die Hälfte in Form eines Kapitalbezugs. Welche Möglichkeiten bestehen, muss gründlich in den Reglementen der Kassen selbst überprüft werden. Im Bericht steht auch, ob man in die vorzeitige Altersrente gehen kann. Wenn im Bericht „im Alter 59“ steht und daneben ein Geldbetrag aufgeführt ist, bedeutet dies, dass man bei dieser Pensionskasse mit vollendeten 59 Jahren mit dem dort aufgeführten Betrag in Rente gehen kann. Im Bericht werden oft alle Jahre bis 65 mit den Beträgen der Rente und des gesamten Sparguthabens aufgeführt. Dies alles sind natürlich nur provisorische Schätzungen, da präzise Berechnungen aufgrund möglicher Veränderungen, die durch die Zinsen auf das Sparguthaben bedingt sind, nicht gegeben werden können. Derzeit beträgt der niedrigste vorgeschriebene Zinssatz 1,25 %, welcher auch höher sein kann, wenn dies im Reglement der konkreten Kasse so vorgeschrieben ist.
Die Höhe der Rente hängt auch von la Höhe des sogenannten „Umwandlungssatzes“ ab, welcher derzeit 6,8 % beträgt. Wer beispielsweise dieses Jahr in Rente geht und Fr. 100’000.- Sparguthaben in der Pensionskasse hat, dessen Jahresrente wird Fr. 6’800.- im Monat betragen. (Hinweis: Im Original steht „godišnja mirovina će mu iznositi Fr. 6’800.- mjesečno“ – das bedeutet wörtlich „die Jahresrente wird Fr. 6’800.- im Monat betragen“. Mathematisch sind die 6’800.- bei 6,8% von 100’000 jedoch die Rente pro Jahr, nicht pro Monat).
Im fünften Teil des Berichts wird hauptsächlich über die jährlichen Rentenbeträge von Ehepartnern und deren Kindern für den Fall gesprochen, dass die versicherte Person stirbt, bevor sie pensioniert wird. Hierbei ist auch anzumerken, dass die meisten Pensionskassen Renten auch an unverheiratete Lebenspartner sowie an andere Personen auszahlen, wenn sie die im Reglement der konkreten Pensionskasse vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, beispielsweise an eine Person, die der Versicherte unterhalten hat und mit der er mindestens zwei Jahre vor seinem Tod im selben Haushalt gelebt hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Automatismus. Und das bedeutet, klarer ausgedrückt, dass der Versicherte den Namen dieser Person der Pensionskasse vor seinem Tod melden muss.
Im sechsten Teil geht es um den jährlichen Betrag der Invalidenrente für den Fall, dass der Versicherte während des Arbeitsprozesses erkrankt, sowie um die sogenannte Wartefrist, die bis zum Erhalt dieser Rente vergehen muss und die üblicherweise zwei Jahre dauert. Damit jemand Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse erlangt, muss er zuvor Anspruch auf eine Rente aus der Invalidenversicherung erlangen und eine Verfügung über eine Invalidität von mindestens 40 % einreichen.
Im Bericht steht auch genau, wie hoch die jährlichen Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten für das Sparguthaben, die Risikoprämie, die Verwaltungskosten sowie für den sogenannten Sicherheitsfonds sind. Es ist erforderlich, immer zu überprüfen, ob die auf dem Lohnzettel aufgeführten Beträge, die für die Pensionskasse abgezogen werden, mit den im Jahresbericht der Pensionskasse aufgeführten Beträgen (Einzahlungen) übereinstimmen. In den Berichten werden regelmäßig mögliche zusätzliche sowie effektive Einkäufe in die Pensionskasse aufgeführt, falls es solche gab.
Bei einigen Pensionskassen ist es auch Praxis, den Geldbetrag anzugeben, den der Versicherte im Fall des Kaufs einer Wohnung oder eines Hauses, in dem er wohnen wird, vorzeitig beziehen kann.
Aus allem Gesagten ist ersichtlich, dass man den Jahresbericht der Pensionskasse immer sehr aufmerksam lesen und die Richtigkeit der aufgeführten Daten überprüfen sollte, insbesondere derjenigen, die sich auf den Bruttolohn und den Beschäftigungsgrad des aktuellen Arbeitgebers beziehen.
November 2022